Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung
zu ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um entsprechend
den Zielen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten
Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft,
Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird, durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben (Netzbetreiber). Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, Vorschriften zu erlassen, welche Stoffe und technische Verfahren
bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen einzuhalten sind.
(2) Nicht erfasst wird Strom
1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung über
5 Megawatt oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten elektrischen
Leistung über 20 Megawatt sowie
2. aus Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Bundesland gehören,
und
3. aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten elektrischen Leistung
über fünf Megawatt. Soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht an oder
auf baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
dienen, beträgt die Leistungsgrenze des Satz 1 100 Kilowatt.
(3) Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem [Einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes] in Betrieb genommen
worden sind. Reaktivierte oder Erneuerte Anlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlage in wesentlichen Teilen
erneuert worden ist. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert
der Kosten einer Neuinvestition der gesamten Anlage betragen. Altanlagen sind Anlagen, die vor dem [Einsetzen:
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind.
§ 3
Abnahme- und Vergütungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom nach § 2 an ihr Netz anzuschließen,
den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §§
4 bis 8 zu vergüten. Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme
geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Ein Netz gilt auch dann als technisch
geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren
Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zu
dem unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers und des Einspeisewilligen
sowie für die Feststellung der Eignung erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.
(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Abnahme und Vergütung der von dem Netzbetreiber
nach Absatz 1 aufgenommenen Energiemenge entsprechend §§ 4 bis 8 verpflichtet. Wird im Netzbereich des
abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht
zur Abnahme und Vergütung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber.
§ 4
Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas
Für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas und Klärgas beträgt die Vergütung mindestens
15 Pfennige pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 500 Kilowatt gilt dies nur
für den Teil des eingespeisten Stroms des jeweiligen Abrechnungsjahres, der dem Verhältnis von 500 Kilowatt
zur Leistung der Anlage in Kilowatt entspricht; dabei bemisst sich die Leistung nach dem Jahresmittel, der in den
einzelnen Monaten gemessenen mittleren elektrischen Wirkleistung. Der Preis für den sonstigen Strom beträgt
mindestens 13 Pfennige pro Kilowattstunde.
§ 5
Vergütung für Strom aus Biomasse
(1) Für Strom aus Biomasse beträgt die Vergütung für Anlagen
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 500 Kilowatt mindestens 20 Pfennige pro
Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 5 Megawatt mindestens 18 Pfennige pro
Kilowattstunde und
3. ab einer installierten elektrischen Wirkleistung von 5 Megawatt mindestens 17 Pfennige pro Kilowattstunde; dies
gilt jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2.
§ 4 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend ab dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für
mit diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins vom Hundert gesenkt; die Beträge sind
auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
§ 6
Vergütung für Strom aus Geothermie
Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer installierten elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens 17,5 Pfennige
pro Kilowattstunde und
2. ab einer installieren elektrischen Leistung von 20 Megawatt mindestens 14 Pfennige pro Kilowattstunde.
§ 4 Satz 2 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.
§ 7
Vergütung für Strom aus Windkraft
(1) Für Strom aus Windkraft beträgt die Vergütung mindestens 17,8 Pfennige pro Kilowattstunde für
die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Danach beträgt die Vergütung
für Anlagen, die in dieser Zeit 150 vom Hundert des errechneten Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag)
gemäß dem Anhang zu diesem Gesetz erzielt haben, mindestens 12,1 Pfennige pro Kilowattstunde. Für
sonstige Anlagen verlängert sich die Frist des Satzes 1 für jedes 0,75 vom Hundert des Referenzertrages,
um den ihr Ertrag 150 vom Hundert des Referenzertrages unterschreitet, um zwei Monate. Soweit der Strom in Anlagen
erzeugt wird, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von den zur Begrenzung der Hoheitsgewässer
dienenden Basislinien aus seewärts errichtet und bis einschließlich des 31. Dezember 2006 in Betrieb
genommen worden sind, beträgt die Frist des Satz 1 sowie der Zeitraum des Satz 2 neun Jahre.
(2) Für Altanlagen gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 1 der [Einsetzen: Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes]. Für diese Anlagen verringert sich die Frist im Sinne von Absatz 1 Satz
1 bis 3 um die Hälfte der bis zum [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] zurückgelegten
Betriebszeit; sie läuft jedoch in jedem Fall mindestens vier Jahre gerechnet vom [Einsetzen: Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes]. Soweit für solche Anlagen eine Leistungskennlinie nicht ermittelt wurde,
kann an ihre Stelle eine auf der Basis der Konstruktionsunterlagen des Anlagentyps vorgenommene entsprechende Berechnung
einer gemäß Anhang berechtigten Institution treten.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für
ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins Komma fünf vom Hundert gesenkt; die Beträge
sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Durchführung des Absatzes
1 in einer Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung des Referenzertrages zu erlassen.
§ 8
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 99 Pfennige pro Kilowattstunde.
Die Mindestvergütung wird beginnend mit dem 1. Januar 2002 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt
neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle
hinter dem Komma zu runden.
(2) Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 entfällt für Fotovoltaikanlagen, die nach dem
31. Dezember des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem Fotovoltaikanlagen, die nach
diesem Gesetz vergütet werden, eine installierte Leistung von insgesamt 350 Megawatt erreichen. Vor Entfallen
der Vergütungsverpflichtung nach Absatz 1 trifft der Deutsche Bundestag im Rahmen dieses Gesetzes eine Anschlussvergütungsregelung,
die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression
in der Anlagentechnik sicherstellt.
§ 9
Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Mindestvergütungen nach §§ 4 bis 8 sind für neu in Betrieb genommene Anlagen jeweils
für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen, soweit es sich
nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
in Betrieb genommen worden sind, gilt als Inbetriebnahmejahr das Jahr 2000.
(2) Wird Strom aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet, so ist für die
Berechnung der Höhe differenzierter Vergütungen die maximale Wirkleistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
Soweit es sich um Strom aus mehreren Windkraftanlagen handelt, sind abweichend von Satz 1 für die Berechnung
die kumulierten Werte dieser Anlagen maßgeblich.
§ 10
Netzkosten
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 2 an den technisch und wirtschaftlich günstigsten
Verknüpfungspunkt des Netzes trägt der Anlagenbetreiber. Die Ausführung des Anschlusses muss den
im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und dem § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss von dem Netzbetreiber
oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen.
(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender Anlagen nach § 2 erforderlichen Ausbaus
des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie trägt
der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Der Netzbetreiber muss die konkret erforderlichen Investitionen
unter Angabe ihrer Kosten im einzelnen darlegen. Die Netzbetreiber können den auf sie entfallenden Kostenanteil
bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.
(3) Zur Klärung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie errichtet, an der die betroffenen Kreise zu beteiligen sind.
§ 11
Bundesweite Ausgleichsregelung
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang der nach § 3 abzunehmenden
Energiemengen und Vergütungszahlungen zu erfassen und nach Maßgabe des Absatzes 2 untereinander auszugleichen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres die Energiemenge, die
sie im Vorjahr nach § 3 abgenommen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Energiemenge, die sie
unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben haben. Übertragungsnetzbetreiber,
die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen
die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach §§ 3 bis
8, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
(3) Auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und -vergütungen sind monatliche Abschläge zu leisten.
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von
dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 abgenommenen Strom anteilig
abzunehmen und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen
auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, zu mindestens 50 vom Hundert Strom im Sinne des § 2 Absatz
1 in Verbindung mit Absatz 2 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen
einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis
des nach § 3 insgesamt eingespeisten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom, von dem
die Strommenge abzuziehen ist, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von Satz 2 geliefert wird.
Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach § 3 von der Gesamtheit
der Netzbetreiber je Kilowattstunde in dem vorvergangenen Quartal gezahlten Vergütungen. Der nach Satz 1 abgenommene
Strom darf nicht unter der nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom im Sinne des
§ 2 oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die für die Berechnungen nach Absatz
1 und 2 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass
die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer testieren lassen. Ist ein Einvernehmen nicht erzielbar, so bestimmt der Präsident des zuständigen
Oberlandesgerichts am Sitz des ausgleichsberechtigten Netzbetreibers den Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer.
§ 12
Erfahrungsbericht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni jedes zweiten
auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
über den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne
des § 2 zu berichten, sowie gegebenenfalls zum 1. Januar des jeweils übernächsten Jahres eine Anpassung
der Höhe der Vergütungen nach den §§ 4 bis 8 und der Degressionssätze entsprechend der
technologischen und Marktentwicklung für Neuanlagen sowie eine Verlängerung des Zeitraums für die
Berechnung des Ertrages einer Windkraftanlage gemäß dem Anhang in Abhängigkeit von den Erfahrungen
mit dem nach diesem Gesetz festgelegten Berechnungszeitraum vorzuschlagen.
Anhang
1. Referenzanlage ist eine Windkraftanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer
dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des
Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe
bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen
Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde.
3. Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung
und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit
von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil
und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit
und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach dem einheitlichen
Verfahren gemäß den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Revision 13, Stand 1. Januar
2000, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) mit Sitz in Hamburg oder der technischen
Richtlinie Power Performance Measurement Procedure Version 1 vom September 1997 des Network of European Measuring
Institutes (MEASNET) mit Sitz in Brüssel, Belgien. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren
Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie
herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für
die sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort
sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie
Allgemeinen Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien (DIN EN 45001), Ausgabe Mai 1990, für die Vermessung
der Leistungskennlinien im Sinne von Nummer 5 akkreditiert sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie veröffentlicht diese Institutionen nachrichtlich im Bundesanzeiger.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben sich aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie
der Versorgungssicherheit in Übereinstimmung mit der Europäische Union mindestens die Verdopplung des
Anteils Erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung bis zum Jahr 2010 zum Ziel gesetzt. Dieses Ziel
steht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Minderung der Treibhausgasemissionen
um 21 Prozent bis zum Jahr 2010 im Rahmen der Lastenverteilung der Europäischen Union zu dem Kyoto-Protokoll
zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, sowie dem Ziel der Bundesregierung, die Kohlendioxidemissionen
bis zum Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber 1990 zu mindern.
Um dieses Ziel zu realisieren, ist eine Mobilisierung der sogenannten neuen Erneuerbaren Energien notwendig. Der
gegenwärtige Anteil Erneuerbarer Energien wird weit überwiegend durch die traditionelle Wasserkraft aus
großen Stauseen gestellt. Deren Ausbaupotential ist aus geographischen Gründen weitgehend erschöpft.
Deshalb muss das europaweit gesetzte Ziel bis zum Jahr 2010 durch die Stromerzeugung aus Windenergie, aus solarer
Strahlungsenergie, aus Biomasse und aus Laufwasserkraft realisiert werden. Dies bedeutet eine Verfünffachung
des jetzt genutzten Potentials dieser Energieträger.
Um diese Zielsetzung verwirklichen zu können, hat die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung „Die
energiepolitische Dimension der Klimaänderungen“ eine Reihe energiepolitischer Maßnahmen herausgearbeitet,
bei denen die Erneuerbaren Energieträger eine zentrale Rolle spielen. Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) dient der Realisierung dieser Ziele und der Umsetzung der „Kampagne
für den Durchbruch Erneuerbarer Energieträger“ der Europäischen Union. Die meteorologisch zunehmend
nachweisbare Erwärmung der Erdatmosphäre und die weltweite Häufung von Naturkatastrophen machen
dabei ein unverzügliches Handeln des Gesetzgebers für den Umwelt- und Klimaschutz unausweichlich.
Erneuerbare Energieträger werden gegenwärtig ungleichmäßig und in unzureichender Weise genutzt,
obwohl viele Erneuerbare Energiequellen in großen Mengen verfügbar sind. Trotz ihres beträchtlichen
wirtschaftlichen Potenzials ist ihr Anteil am gesamten statistisch erfassten Bruttoinlandsenergieverbrauch äußerst
gering. Wenn es nicht gelingt, einen deutlich größeren Teil des Energiebedarfs durch Erneuerbare Energieträger
zu decken, wird es nicht nur immer schwerer werden, den sowohl auf europäischer als auch auf internationaler
Ebene bestehenden Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen, sondern werden auch bedeutende ökonomische
Entwicklungschancen versäumt. Erneuerbare Energiequellen sind heimische Energiequellen, die dazu beitragen
können, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern und so die Versorgungssicherheit zu verbessern.
Diese Abhängigkeit liegt heute EU-weit bei etwa 50 Prozent und droht ohne Mobilisierung der Erneuerbaren Energien
bis zum Jahr 2010 auf 60 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf 70 Prozent zu steigen.
Der Ausbau Erneuerbarer Energieträger schafft Arbeitsplätze, besonders im Bereich kleiner und mittlerer
Unternehmen, die für das Wirtschaftsgefüge der Bundesrepublik Deutschland von entscheidender Bedeutung
sind. Neben ihrer Bedeutung für Handwerk und Gewerbe geben sie Impulse für mehrere Industriezweige, von
der Metallindustrie bis zur elektrotechnischen Industrie, im Maschinen-, Motoren- und Apparatebau, sowie in der
Baustoffindustrie. Ein wesentlicher Impuls zur wirtschaftlichen Belebung der Landwirtschaft erfolgt durch die mit
diesem Gesetz verbundenen Stimulierung der energetischen Biomassenutzung. Die Produktion und Nutzung Erneuerbare
Energieträger fördert zudem nachhaltig die regionale Entwicklung, die darauf ausgerichtet ist, den sozialen
und wirtschaftlichen Zusammenhalt innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern und die Lebensverhältnisse in der
Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.
Allein drei europäischen Stromeinspeisegesetzen mit ihren Mindestpreisregelungen für Erneuerbare Energien
- neben dem deutschen auch dem dänischen und dem spanischen - ist es zu verdanken, dass in der Europäischen
Union eine Windkraftanlagenindustrie in den 90er Jahren entstand, die auf dem Weltmarkt die technologische Spitzenstellung
einnimmt. Damit wurde zugleich das Argument widerlegt, dass Mindestpreissysteme der Produktivitätsentwicklung
im Wege stünden, da in allen drei genannten Ländern gesetzlich garantierte Mindestpreisvergütungen
der Einführung zugrunde liegen. Die dadurch ausgelöste Marktentfaltung zunächst auf dem Windkraftsektor
hat eine leistungsfähige Industrie mit großen Exportchancen entstehen lassen, die mittlerweile über
20.000 Menschen allein in Deutschland beschäftigt. Durch die so zustande gekommenen Skalierungseffekte und
den initiierten weltweiten Wettbewerb unter den Herstellern von Windenergieanlagen ist es seit 1991 gelungen, die
Erzeugungskosten und die real erzielte Vergütung um 50 Prozent zu senken. Durch den technologischen Fortschritt
steigt die Nachfrage auf dem Weltmarkt mit einem Bedarf, der allein bei Windkraftanlagen in den nächsten zehn
Jahren die Dimension von über 100.000 MW erreichen könnte. Deshalb hat die Markteinführung Erneuerbarer
Energien eine nicht zu unterschätzende industriepolitische Bedeutung, schon weil es wegen der Weltklimaprobleme
als sicher angesehen werden kann, dass der weltweite Bedarf dafür in stark wachsenden Maße vorhanden
sein wird. Ähnliche industrielle Effekte wie in der Windenergieindustrie sind durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz
in den anderen Bereichen der Nutzung Erneuerbarer Energien zu erwarten.
Bisher hat das Stromeinspeisungsgesetz für Erneuerbare Energien, das seit dem 1. Januar 1991 in Kraft ist,
überwiegend auf dem Windkraftsektor eine Impulswirkung gehabt, weil die Vergütungssätze des Gesetzes
dies hier schon ermöglichten. Ende 1999, also neun Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, waren im Geltungsbereich
des Gesetzes bereits etwa 4.400 Megawatt installiert, etwa ein Drittel der weltweit installierten Kapazität.
Für die Wasserkraft unterhalb der von diesem Gesetz erfassten Kapazitätsgrenze von fünf Megawatt
haben die Vergütungssätze für einen wirtschaftlichen Betrieb in etwa ausgereicht. Das Gesetz hat
dennoch nicht einen mit der Windkraft vergleichbaren Ausbau des Potentials gebracht, weil dem noch zahlreiche außerhalb
der Reichweite dieses Gesetzes stehende Genehmigungshindernisse entgegenstehen; immerhin hat das Gesetz das vor
seinem Inkrafttreten teilweise gefährdete Potential an Wasserkraftwerken stabilisieren helfen. Vor allem für
die fotovoltaische Stromerzeugung, aber auch für die Verstromung von Biomasse haben die Vergütungssätze
noch nicht ausgereicht, um damit eine breite Markteinführung anzustoßen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz,
das an die Stelle des Stromeinspeisungsgesetzes tritt, hat deshalb im Sinne einer Breitenentfaltung aller Bereiche
der Verstromung Erneuerbarer Energien die Vergütungssätze verändert.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist jedoch auch aus weiteren Gründen notwendig geworden:
Die Ankopplung der bisherigen Vergütungssätze an die Entwicklung der Strompreise kann nicht mehr aufrecht
erhalten werden, ohne einen Fadenriss in der Nutzung Erneuerbarer Energien zu riskieren. Die Ungleichzeitigkeit
der Liberalisierungen der nationalen Strommärkte in der Europäischen Union, ohne praktikable Reziprozitätsklauseln
zwischen bereits voll liberalisierten und noch geschützten Märkten; die in den Zeiten der Gebietsmonopole
risikolos entstandenen und größtenteils abgeschriebenen Kapazitäten, die im Übermaß
vorhanden sind; das noch längst nicht umgesetzte "Unbundling" zwischen Produktion, Transport und
Verteilung; die Wettbewerbsvorteile, die die deutschen Stromkonzerne haben, indem sie die inzwischen bei über
70 Milliarden D-Mark liegenden steuerfreien Rückstellungen für die atomare Entsorgung beliebig investiv
verwenden: aus allen diesen Gründen ist gegenwärtig nicht damit zu rechnen, dass sich ein Marktpreis
im Strommarkt einpendelt, der den mittel- und längerfristigen tatsächlichen Kosten der Stromversorgung
entspricht. Deshalb ist es nötig, die Vergütung für Erneuerbare Energien zunächst über
Festpreise zu regeln, um den unabweisbar notwendigen kontinuierlichen Ausbau sicherzustellen.
Das bisherige Stromeinspeisegesetz hat zu ungleichen Belastungen der Energieversorgungsunternehmen geführt,
die zur Vergütung verpflichtet sind. Die in der zweiten Novelle von 1998 vorgenommene prozentuale "Deckelung"
der Stromeinspeisung ist korrekturbedürftig, weil die Windkraftnutzung im norddeutschen Raum damit bereits
vor der Grenze der Markteinführung steht. Deshalb geht es dem EEG darum, diese Obergrenze abzuschaffen und
dennoch einen unbürokratischen Mechanismus gleicher Mehrkostenverteilung einzuführen, der alle Stromversorger
einbezieht.
Da das bisherige Stromeinspeisungsgesetz das Energieversorgungsunternehmen als Adressaten hatte, das Produzent,
überörtlicher Netzbetreiber und Verteiler zugleich sein konnte, ist es durch das neue Energiewirtschaftsgesetz
nunmehr notwendig, den Adressaten der Einspeisung und die zur Zahlung der Vergütungen verpflichteten Unternehmen
ebenso neu zu definieren.
Die Vergütungsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes baut auf der Systematik des Stromeinspeisungsgesetzes
auf und orientiert sich an den Empfehlungen der Europäischen Kommission in dem Weißbuch „Energie für
die Zukunft: Erneuerbare Energien“ sowie den diesbezüglichen Entschießungen des Europäischen Parlamentes.
Die Vergütungssätze sind mit Hilfe wissenschaftlicher Studien nach der Maßgabe ermittelt worden,
dass damit bei rationeller Betriebsführung ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen nach fortgeschrittenem
Stand der Technik und unter den geografisch vorgegebenen natürlichen Angeboten Erneuerbarer Energien möglich
ist. Eine Garantie für eine auf jede Anlage bezogene Kostendeckung ist damit jedoch nicht verbunden.
Die Stromgestehungskosten Erneuerbarer Energien liegen zum Teil noch erheblich über denen konventioneller
Energieträger. Dies ist zu einem Großteil der Tatsache geschuldet, dass sich der überwiegende Teil
der externen Kosten der Stromerzeugung aus konventionellen Energien nicht im Preis widerspiegelt, sondern von der
Allgemeinheit und zukünftigen Generationen getragen wird. Darüber hinaus kommen den konventionellen Energieträgern
auch heute noch erhebliche staatliche Subventionen zu Gute, die ihren Preis künstlich niedrig halten. Zu einem
weiteren Teil liegt die Ursache der höheren Kosten an der strukturellen Benachteiligung neuer Technologien.
Ihr geringer Marktanteil lässt die Skalierungseffekte nicht zur Wirkung kommen. Geringerer Stückzahlen
führen zu höheren Stückkosten und verringern so die Wettbewerbsfähigkeit, was - einem Teufelskreis
gleich - höhere Stückzahlen verhindert.
Absicht dieses Gesetzes ist es daher, neben der Sicherung des Betriebs laufender Anlagen, diesen Teufelskreis zu
durchbrechen und auf allen Gebieten der Verstromung Erneuerbarer Energien eine dynamische Entwicklung anzustoßen.
In Kombination mit Maßnahmen zur Internalisierung externer Kosten soll mit dieser Preisregelung mittel- und
langfristig die Wettbewerbsfähigkeit mit konventionellen Energieträgern herbeigeführt werden. Um
weiterhin eine deutliche Entwicklung der technischen Effizienz zu gewährleisten, sind die in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
vorgesehenen Vergütungen nach Energieträgern, Standorten und Anlagengrößen differenziert und
degressiv ausgestaltet sowie zeitlich begrenzt. Die zweijährliche Überprüfung stellt eine kontinuierliche
und zeitnahe Anpassung der Vergütungssätze an die Markt- und Kostenentwicklung sicher.
Bei dem Erneuerbare-Energien-Gesetz handelt es sich nach Ansicht des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung
im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht um eine staatliche oder
aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des Vertrags über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft (EGV).
In ständiger Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof dem Wortlaut des Artikel 87 EGV folgend entschieden,
dass nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne des Vertrages anzusehen sind, die unmittelbar oder mittelbar aus
staatlichen Mitteln gewährt werden. Das ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz ersichtlich nicht der Fall. Es
bringt weder unmittelbar oder mittelbar noch nachträglich für die öffentliche Hand eine Geld- oder
Naturalleistung oder einen Verzicht auf die Steuererhebung oder andere ihr geschuldete Geld- oder Naturalleistungen
mit sich. Vielmehr fließen die gezahlten Vergütungen im Sinne eines reinen Finanztransfers entsprechend
dem gemeinschaftsrechtlichen Verursacherprinzip direkt in die Stromgestehungskosten ein. Der Europäische Gerichtshof
hat im Hinblick auf eine ähnliche Preisregelungen dementsprechend bereits ausdrücklich festgestellt,
dass eine Maßnahme, die durch die Festsetzung von Mindestpreisen mit dem Ziel gekennzeichnet ist, den Verkäufer
eines Erzeugnisses allein zu Lasten der Verbraucher zu begünstigen, keine Beihilfe sein kann.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Vergütungen, die aufgrund des Gesetzes zu zahlen sind, schon begrifflich
nicht um Beihilfen. Den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien werden keine Begünstigungen
gewährt, sondern es werden Nachteile ausgeglichen, die sie im Vergleich zu konventionellen Stromerzeugern
tragen müssen. Denn die sozialen und ökologischen Folgekosten der konventionellen Energieerzeugung werden
bislang zum größten Teil nicht von den Betreibern, sondern der Allgemeinheit, den Steuerzahlern und
künftigen Generationen getragen. Allein dieser Wettbewerbsvorteil gegenüber der Stromerzeugung aus Erneuerbaren
Energien, die nur geringe externe Kosten verursacht, wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz verringert.
In keinem anderen Feld ist eine Preisregelung zu Lasten der Verursacher legitimer und besser vertretbar als auf
dem der Stromversorgung wegen der ökologischen Folgeschäden konventioneller Stromerzeugung. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz,
das der Markteinführung emissionsfreier und naturverträglicher Energien und damit der Substitution konventioneller
Energieträger gilt, enthält eine strikt durchgehaltene gleiche Lastenverteilung auf alle Stromlieferanten.
Dies entspricht dem Verursacherprinzip im Umweltschutz. Es ist Bestandteil des Primärrechts des EG-Vertrages,
der in Art. 6 die Beachtung der Belange der Umwelt vorschreibt.
Die Erneuerbaren Energien, für die das Gesetz Vergütungen festlegt, sind nirgendwo billiger zu erwerben.
Es handelt sich deshalb auch nicht um eine künstliche Preisstützung der „Ware“ Kilowattstunde Strom aus
Erneuerbaren Energien, sondern um eine Preisfestlegung, die Investitionen im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebsführung
überhaupt erst ermöglicht.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz enthält als zentrales Regelungselement eine Kaufpflicht für Strom aus
Erneuerbaren Energien auf der Basis der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, aufgeteilt auf den Gesamtabsatz
von Strom. Eine solche Pflicht ist üblich, wenn Gefahren für externe Interessen aus dem Güterverkehr
gewichtig sind und eine freiwillige Gefahrenvorsorge der Verursacher nicht oder nicht hinreichend zu erwarten ist.
Eine solche Gefahrenlage für Klima und Umwelt ist bei dem Stromkonsum im freien Markt gegeben. Damit hat das
EEG den Charakter von Schutzstandards. Solche sind vielfach üblich, ohne dass es sich um Beihilfetatbestände
handelt: Ein Verbot des Verkaufs von Alkoholgetränken an Jugendliche etwa ist keine Beihilfe für alkoholfreie
Getränke. Auch die gezielte Verbilligung bleifreien Benzins trotz höherer Produktionskosten ist keine
Beihilfe, sondern ein mit dem Verursacherprinzip begründeter Kauf- und Investitionsanreiz.
Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes basieren auf der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt,
insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 11 Absatz 3, und dienen
der Verwirklichung des Schutzauftrages des Artikel 20a Grundgesetz für die natürlichen Lebensgrundlagen
in Verantwortung für die künftigen Generationen sowie der Verwirklichung der Umweltschutzziele der Artikel
2, 6 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert den Zweck des Gesetzes. Das Gesetz dient der Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung,
um Umwelt und Klima zu schützen. Es stellt damit ein Instrument zur Umsetzung der in der Klimarahmenkonvention
der Vereinten Nationen vereinbarten Ziele und der Klimastrategie der Europäischen Union und der Bundesrepublik
Deutschland dar.
Zu Absatz 2
Das Ziel der Verdopplung des Anteils Erneuerbarer Energien ist bereits im Weißbuch der Europäischen
Kommission „Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energieträger“ verankert und von dem Ministerrat bestätigt
worden. Auch die Bundesregierung hat sich dieses Verdopplungsziel zu eigen gemacht. Es wird mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom Deutschen Bundestag ausdrücklich bestätigt.
Erneuerbare Energien müssen in den nächsten Jahrzehnten relevante Beiträge zur Energieversorgung
und damit zum Klimaschutz leisten. Für eine nachhaltige Energieversorgung muss daher innerhalb des nächsten
Jahrzehnts eine Verdopplung bis eine Verdreifachung des Beitrags Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung erreicht
werden. Die Europäische Kommission hält im Jahr 2010 europaweit einen Beitrag Erneuerbarer Energien zu
der Elektrizitätsversorgung von 23,5 Prozent für erforderlich. Derzeit liegt Deutschland mit einem Anteil
Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung von etwa sechs Prozent weit unter dem europäischen Durchschnitt.
Zu § 2
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes positiv. Erfasst werden wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz
Wasserkraft, Windkraft, Deponiegas, Klärgas und Biomasse.
Der noch im Stromeinspeisungsgesetz verwendete Begriff Sonnenenergie wird durch den physikalisch korrekten Begriff
solare Strahlungsenergie ersetzt. Umfasst sind insbesondere Fotovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen
Stromerzeugung.
Die im Stromeinspeisungsgesetz nicht enthaltene Geothermie wird in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen,
um deren großes Potenzial nutzbar zu machen.
Die energetische Verwertung von Grubengas verbessert die Kohlendioxid- und Methanbilanz gegenüber der unverwerteten
Abgabe an die Atmosphäre, weshalb die Aufnahme in das Gesetz erfolgt.
Unter Wasserkraft wird wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz die originäre, regenerative Wasserkraftnutzung
in Lauf- und Speicherkraftwerken mit ausschließlich natürlichem Zufluss verstanden.
Der Begriff Biomasse wird nicht abschließend definiert. Er beinhaltet jedoch im Hinblick auf den in §
1 normierten Zweck des Gesetzes in jedem Fall nicht die fossilen Brennstoffe Öl, Kohle und Gas, die sich nicht
in überschaubaren Zeiträumen regenerieren. Der Begriff Biomasse umfasst Brennstoffe in festem, flüssigem
und gasförmigem Aggregatszustand, deren Ursprung aktuell geerntetes Pflanzengut einschließlich Resthölzern
und Ernterückständen ist, sowie Holzabfälle und organische Abfälle aus der Nahrungsmittelerzeugung
oder der Tierhaltung.
Das Gesetz hält an dem aus dem Stromeinspeisungsgesetz bekannten Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach
nur diejenige Form der Stromerzeugung privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz der genannten Energieträger
beruht, soweit nicht die Stromerzeugung aus regenerativen Energieträgern erst durch eine Zünd- oder Stützfeuerung
möglich wird. Dem Ausschließlichkeitsprinzip wird in aller Regel nicht Genüge getan, wenn etwa
Hafenschlick, behandelte Bahnschwellen, Spanplatten mit synthetischen Bestandteilen oder andere schadstoffhaltige
Althölzer eingesetzt werden. Entscheidend ist nach dem in § 1 normierten Zweck des Gesetzes die Umwelt-
und Klimafreundlichkeit des jeweiligen Verfahrens. Um nicht ökologisch und ökonomisch sinnvolle Verfahren,
die sich noch in der Entwicklung befinden, von vornherein auszuschließen, und Fehlentwicklungen gegebenenfalls
zu korrigieren wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit der Beobachtung
und Prüfung der Entwicklung betraut sowie ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, um klarzustellen, welche
Stoffe und technischen Verfahren bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen
einzuhalten sind. Es kommt dem Gesetzgeber im Ergebnis darauf an, dass mit dem jeweiligen Verfahren die in der
Biomasse enthaltenen Schadstoffe so weit wie möglich in den Reststoffen konzentriert und nicht über den
Luft- und Wasserpfad weiter verbreitet werden.
Im übrigen finden die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG) sowie
der zugehörigen Durchführungsverordnungen Anwendung. Darüber hinaus befindet sich eine Durchführungsverordnung
zu dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Vorbereitung, die die Behandlung von Altholz regeln wird.
In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt auch Biogas, das an einer anderen Stelle erzeugt und in das Gasnetz
eingespeist wird, als es energetisch verwertet wird, sofern ein rechnerischer Nachweis für dessen Herkunft
erbracht wird, da der Energiegehalt der Gasmenge, die entnommen wird, dem Energiegehalt der eingespeisten Biogasmenge
entspricht.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf die außerhalb der 12-Meilen-Zone liegende ausschließliche
Wirtschaftszone erweitert, um Offshore-Wind-Projekte in diesem Bereich zu ermöglichen.
Der Begriff des Netzbetreibers knüpft an die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts-
und Gasversorgung (EnWG) an. Hervorzuheben ist, dass nur Betreiber von Netzen für die allgemeine Versorgung
abnahme- und vergütungspflichtig sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Ausschlüsse vom Anwendungsbereich des Gesetzes. Wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz werden
große Wasserkraft-, Deponie- und Klärgasanlagen nicht erfasst. Einerseits ist davon auszugehen, dass
große Anlagen auch ohne Aufnahme in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes wirtschaftlich betrieben werden
können, und andererseits gerade dezentrale kleinere Anlagen zum Standbein der zukünftigen Energieversorgung
werden sollen.
Hinsichtlich der Stromerzeugung aus Biomasse erfolgt eine Erweiterung gegenüber der bisherigen Rechtslage.
Der Anwendungsbereich schließt Biomasse-Anlagen bis zu einer Leistung von 20 Megawatt ein, um zusätzliche
Potenziale zu erschließen und Effizienzreserven zu aktivieren.
Weiterhin werden räumlich getrennte Anlagen hinsichtlich des Anwendungsbereichs getrennt behandelt, auch wenn
sie über eine gemeinsame Leitung einspeisen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung werden nunmehr auch Anlagen von Stromproduzenten, die bislang ausgeschlossen
waren, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Das „Unbundling“ zwischen Produzenten, überörtlichen
Netzbetreibern und Verteilern, zu dem das neue Energierecht auffordert, stellt Produzenten von Strom aus erneuerbaren
Energien und von konventionellem Strom rechtlich gleich. Durch die Gleichstellung werden alle Produzenten motiviert,
in Erneuerbare Energien zu investieren.
Hinzu kommt eine Begrenzung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Damit soll
die weitere Versiegelung von Freiflächen verhindert werden. Zu den baulichen Anlagen im Sinne des Gesetzes,
die in die Vergütungsregelung fallen, gehören etwa Dächer, Fassaden, Lärmschutzwände und
im Einzelfall auch Erdaufschüttungen, die nicht ausschließlich zu Zwecke der solaren Stromerziehung
angelegt wurden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält die Definition von Alt- und Neuanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
Diese Begriffsbestimmung ist vor allem für Windenergieanlagen von Belang. Maßstab für die Kosten
einer Neuinvestition sind insoweit alleine die Kosten, die ab Oberkante Fundament entstehen.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr das nächstgelegene geeignete Netz. Dies
ist volkswirtschaftlich sinnvoller, als die Bezugnahme auf Versorgungsgebiete in der bisherigen Regelung in dem
Stromeinspeisungsgesetz.
Der Netzbetreiber ist nach wie vor der richtige Adressat für die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht,
da er in Besitz eines natürlichen Monopols ist, das auch durch die Entflechtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und die Liberalisierung des Strommarktes in der Praxis nicht gefährdet ist.
Es wird klargestellt, dass die Abnahme- und Vergütungspflicht sich nicht auf den sogenannten Überschussstrom
beschränkt, sondern für den gesamten dem Netzbetreiber angebotenen Strom gilt.
Unter Bezugnahme auf die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie der Europäischen Union wird die dort vorgesehene
vorrangige Abnahme und Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien vorgeschrieben. Dies hat zur Folge, dass
die Abnahme und Vergütung nicht unter Berufung auf eine anderweitige Auslastung des Netzes durch konventionell
erzeugten Strom verweigert werden kann. Aus dem gleichen Grund wird auch ein Ausbau des Netzes nur noch dann erforderlich,
wenn das Netz bereits vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Das wird grundsätzlich
ein Ausnahmefall sein. Daher ist es gerechtfertigt, den Netzbetreiber in diesem seltenen Fall die Pflicht zum Ausbau
aufzuerlegen, soweit ein entsprechendes Verlangen eines nach diesem Gesetz einspeisewilligen Anlagenbetreibers
vorliegt. Die Grenze für diese Pflicht stellt die wirtschaftliche Zumutbarkeit als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
dar.
Da sowohl Netzbetreiber als auch Einspeisewilliger aufwendige Planungen und Vermögensdispositionen treffen
müssen, besteht eine Pflicht, die erforderlichen Daten offen zu legen.
Absatz 2
Der dem Netzbetreiber im Sinne des Absatz 2 vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, die von
diesem aufgenommene Strommenge abzunehmen und entsprechend den §§ 4 bis 8 zu vergüten.
Zu §§ 4 bis 8
Die Vergütungsregelung für alle im Anwendungsbereich des Gesetzes befindlichen Erneuerbaren Energien
wird von dem Grundsatz geleitet, den Betreibern von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energiequellen bei rationeller Betriebsführung einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen grundsätzlich
zu ermöglichen. Grundlage für die Ermittlung der Vergütung sind insbesondere die Investitions-,
Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten eines bestimmten Anlagentyps bezogen auf die durchschnittlicher Lebensdauer,
sowie eine marktübliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
Um den Verwaltungsaufwand vor allem bei den Einspeisern mit kleinen dezentralen Anlagen, aber auch auf Seiten der
Netzbetreiber und staatlicher Stellen zu begrenzen, wird an dem Prinzip einer bundeseinheitlichen Mindestvergütung
festgehalten, bei der auf eine Kostenprüfung oder Wirtschaftlichkeitskontrolle im Einzelfall verzichtet wird.
Diese Vorgehensweise kann und will im Einzelfall eine jederzeit rentable Vergütung nicht durchweg garantieren.
Aus diesem Grund geht das Gesetz von Mindestvergütungen aus und ermöglicht es so, darüber hinaus
gehende Vergütungen zur gezielten Förderung einzelner Technologien zu zahlen, um auf diese Weise besser
als es mit der pauschalisierenden Regelung dieses Gesetzes erfolgen kann, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie obliegt es, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls gemäß § 12 eine differenzierte Anpassungen
der Vergütungshöhen für Neuanlagen vorzuschlagen.
Ab dem Jahr 2002 erfolgt zur Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und wegen der erwarteten Kostensenkung
baujahreinheitlich eine nominale degressiv ausgestaltete jährliche Absenkung der Vergütungssätze
für Biomasse in Höhe von 1 Prozent, für Windenergie 1,5 Prozent und Fotovoltaik 5 Prozent. Die Kostensenkungspotenziale
in der Anlagentechnik für Wasserkraft-, Deponiegas-, Grubengas- und Klärgasanlagen sind dagegen weitgehend
ausgeschöpft. Verbleibende Kostensenkungspotentiale finden durch die Inflationsrate in ausreichendem Maße
Berücksichtigung. Für geothermische Stromerzeugungsanlagen besteht auf absehbare Zeit insoweit kein Regelungsbedarf,
da entsprechende Anlagen erst in einigen Jahren in Betrieb gehen werden.
Mit Ausnahme von Windenergieanlagen werden Altanlagen und Neuanlagen gleich behandelt. Bei Windenergieanlagen wird
der Tatsache Rechnung getragen, dass bereits nach dem früheren Stromeinspeisungsgesetz Vergütungen gezahlt
wurden, die an guten Standorten den wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht haben. Daher wird für diese Altanlagen
der Zeitraum, in dem die höhere Anfangsvergütung gezahlt wird, auf mindestens vier anstelle von fünf
Jahren verkürzt. Damit wird dem Bestandsschutz hinreichend Rechnung getragen.
Zu § 4
Die nach dem Stromeinspeisungsgesetz bestehende Regelung für Wasserkraft, Deponiegas und Klärgas wird
im wesentlichen fortgeschrieben, da sie sich in der Vergangenheit bewährt hat, und um Grubengas erweitert.
Zu § 5
Die energetische Nutzung der Biomasse birgt ein bislang nur unzureichend erschlossenes Potenzial für eine
klimaschonende Energieversorgung. Sie bietet gleichzeitig zusätzliche Perspektiven für die einheimische
Land- und Forstwirtschaft. Es ist eine gegenüber dem Stromeinspeisungsgesetz spürbare Anhebung der Vergütungssätze
erforderlich, um den Anlagenbetreibern einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen und so eine
dynamische Entwicklung zu initiieren. Die Differenzierung nach der elektrischen Leistung trägt den höheren
Stromgestehungskosten kleinerer dezentraler Anlagen Rechnung.
Die Bestimmung, das Vergütungen erst nach Inkrafttreten der Verordnung gezahlt werden, gilt nur für Anlagen
über fünf Megawatt Leistung. Die Vergütung für Strom aus Anlagen unter fünf Megawatt Leistung
sind ab Inkrafttreten des Gesetzes zu zahlen.
Zu § 6
Die Nutzung der Geothermie für die Elektrizitätsversorgung ist von verlässlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen
für die Investoren abhängig, die mit dieser Regelung geschaffen werden.
Zu § 7
Im Bereich der Windkraft hat sich gezeigt, dass die bisherige Regelung nicht ausreichend ist, um den notwendigen
Standortdifferenzierungen zu genügen. Mit der Neufassung erfolgt eine technikneutrale Differenzierung der
Vergütungshöhen je nach Ertragskraft des Standorts. Im Ergebnis führt die getroffene Regelung gerechnet
auf eine zwanzigjährige Betriebszeit im Vergleich zur vorherigen Rechtslage an sehr guten Standorten zu einer
nachhaltigen Absenkung der Vergütungshöhen auf 13,5 Pfennige pro Kilowattstunde, an durchschnittlich
windgünstigen Standorten einer Stabilisierung auf 16,4 Pfennige pro Kilowattstunde und an Binnenlandstandorten
zu einer maßvollen Anhebung auf 17,3 Pfennige pro Kilowattstunde. Auf diese Weise wird sowohl vermieden,
dass an windhöffigen Standorten eine höhere Vergütung gezahlt wird, als für einen wirtschaftlichen
Betrieb erforderlich ist, als auch ein Anreiz für die Errichtung von Windkraftanlagen im Binnenland geschaffen.
Diese Differenzierung ist Folge der unterschiedlich langen Zeitdauer, in der die erhöhte Anfangsvergütung
gezahlt wird. Die relativ höhere Anfangsvergütung ermöglicht weiterhin die Finanzierung von Windkraftanlagen,
die von den Kreditinstituten unter der alten Rechtslage zunehmend in Frage gestellt wurde.
Die Zeit, in der die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird, errechnet sich aus einer Vergleichsbetrachtung
mit einer Referenzanlage. Der Berechnung liegt eine Leistungskurve dieser Referenzanlage zugrunde, die entweder
gemäß den technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie
(FGW) oder nach dem Mess- und Rechenstandard des Network of European Measuring Institutes (MEASNET) ermittelt wird,
das von der Europäischen Kommission gefördert wurde. Die Regelung der für die Bestimmung der Typengleichheit
maßgebenden Anlagenmerkmale dient einerseits der Verhinderung von Manipulationen durch Anlagenhersteller
oder -betreiber. Andererseits wird klargestellt, dass nicht jede Veränderung an der Anlage eine neue Berechnung
erforderlich macht.
Die Berechnung der Verlängerung der Zeit, in der die höhere Anfangsvergütung gezahlt wird, kann
an folgendem Beispiel deutlich gemacht werden: Ein Standort mit einem Referenzertrag von 144 liegt sechs Prozentpunkte
unter dem Bezugswert von 150. Diese sechs Prozentpunkte ergeben geteilt durch die genannten 0,75 vom Hundert des
Referenzertrags den Wert von acht, der mit den genannten 2 Monaten multipliziert wird. Hieraus ergibt sich ein
Wert von 16 Monaten, die zu den fünf Basisjahren addiert werden. Die höhere Vergütung wird somit
6 Jahre und 4 Monate lang gezahlt.
Offshore-Windenergie-Anlagen versprechen in Zukunft deutlich niedrigere Stromgestehungskosten. Allerdings liegen
im Augenblick mangels hinreichender Erfahrungen, wegen höherer Kosten für neue Anlagentypen, angesichts
aufwendiger Gründungen und in Anbetracht bislang fehlender Serieneffekte die Investitionskosten erheblich
über den Kosten für Onshore-Anlagen. Die befristete Sonderregelung für Offshore-Anlagen trägt
dieser Tatsache Rechnung und soll einen Anreiz für Investitionen schaffen. Die gesonderte Regelung gilt für
Anlagen, die ab einer Entfernung von drei Seemeilen seewärts der Basislinien errichtet werden. Die sich danach
ergebende Linie ist allerdings nicht in jedem Fall mit der seewärtigen Begrenzung der früheren Drei-Meilen-Zone
identisch.
Zu § 8
Zu Absatz 1
In der Nutzung der solaren Strahlungsenergie steckt langfristig betrachtet das größte Potenzial für
eine klimaschonende Energieversorgung. Diese Energiequelle ist gleichzeitig technisch anspruchsvoll und wird in
der Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der vergleichsweise hohe Vergütungssatz ist
dadurch bedingt, dass diese Energieerzeugungsanlagen derzeit mangels ausreichender Nachfrage noch nicht in ausreichend
hohen Stückzahlen gefertigt werden.
Sobald durch dieses Gesetz eine ausreichende Nachfrage geschaffen wird, ist in Folge der dann erfolgenden Massenproduktion
mit deutlich sinkenden Produktions- und damit auch Stromgestehungskosten zu rechnen, so dass diese Vergütungssätze
zügig sinken können. Dieser Entwicklung wird neben der realen Senkung der Vergütungshöhe infolge
der Inflation durch die Festlegung einer degressiv sinkenden Vergütung im Gesetz Rechnung getragen. Für
Anlagen die nach dem 1. Januar 2002 in Betrieb gehen, wird die Vergütung für die Lebensdauer der Anlage
um fünf Prozent degressiv abgesenkt. Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2003 und in den Folgejahren
in Betrieb gehen, findet wiederum eine Absenkung um fünf Prozent degressiv statt, die jeweils nur für
neu in Betrieb genommene Anlagen gilt.
In Kombination mit dem 100.000-Dächer-Programm ergibt sich erstmals für private Investoren eine attraktive
Vergütung, die allerdings vielfach noch unterhalb einer jederzeit rentablen Vergütung liegt. Die Vergütungshöhe
orientiert sich auch an der zur Zeit in Spanien gezahlten Vergütung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
die Strahlungsintensität in Spanien deutlich über der in Deutschland liegt.
Zu Absatz 2
Für Strom aus solarer Strahlungsenergie endet die Pflicht zur Zahlung nach in § 8 Absatz 1 bestimmten
Vergütungshöhe mit dem 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die installierte Gesamtleistung
an Fotovoltaikanlagen, die nach dem vorliegenden Gesetz vergütet werden, die Grenze von 350 Megawatt übersteigt.
Die Frist von zwölf Monaten dient dazu, den Markt nicht zu verunsichern, und den Marktteilnehmern einen schonenden
Übergang zu ermöglichen. Die Zahl von 350 Megawatt errechnet sich aus der Summe aus dem Anlagenbestand
und dem durch das 100.000-Dächer-Programm angestrebten Volumens von 300 Megawatt.
Der Deutsche Bundestag wird im Rahmen dieses Gesetzes eine Regelung über eine Anschlussvergütung treffen,
die eine wirtschaftliche Betriebsführung unter Berücksichtigung der inzwischen erreichten Kostendegression
in der Anlagentechnik sicherstellt und dafür Sorge trägt, dass der Ausbau der Fotovoltaik mit zunehmender
Geschwindigkeit von statten gehen wird.
Zu § 9
Zu Absatz 1
Die Befristung der Vergütungszahlung auf 20 Jahre folgt gängigen energiewirtschaftlichen Berechnungsformeln
und Amortisationszyklen. Nur bei der Wasserkraft ist diese Frist in aller Regel nicht ausreichend, um die Rentabilität
der Anlagen zu sichern.
Der Beginn der Berechnungszeit für die Dauer der Vergütung von Strom aus Altanlagen am 01.01.2000 gewährleistet
den Bestandsschutz für Betreiber von Altanlagen.
Zu Absatz 2
Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, werden diese
für den Zweck der Bestimmung der Vergütungshöhe als eine Anlage behandelt.
Zu § 10
Absatz 1
Die Regelung der Anschlusskosten dient der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit.
Soweit zwischen der Anlage und dem abnahmepflichtigen Netz für die allgemeine Versorgung ein weiteres Netz
vorhanden ist, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, so kann dieses für den Anschluss der Anlage im
Rahmen des technisch Möglichen genutzt werden. Auf diese Weise werden volkswirtschaftlich unsinnige Kosten
vermieden.
Zu Absatz 2
Die Kostentragung für den Netzausbau, der auch notwendige Erweiterungen des Netzes umfasst, obliegt - ähnlich
der mit Zustimmung der Europäischen Kommission seit 1997 in Dänemark geltenden Regelung - dem Netzbetreiber.
Die Darlegungspflicht dient der notwendigen Transparenz, da die notwendigen Aufwendungen bei der Ermittlung des
Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden können.
Zu Absatz 3
Zur Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
eingerichtet. Zu den zu beteiligenden betroffenen Kreisen zählen insbesondere die Verbände der Netzbetreiber
und der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 2.
Zu § 11
§ 11 ist in engem Zusammenhang mit § 3 zu sehen. Beide Paragraphen zusammen regeln ein gestuftes ausgleichendes
Abnahme- und Vergütungssystem.
Auf der ersten Stufe, die § 3 Absatz 1 regelt, wird der Anschluss der Stromerzeugungsanlage an das nächstgelegene
geeignete Netz normiert. Dieses Netz wird in aller Regel ein örtliches Niederspannungsnetz sein. Es kann aber
- etwa bei einem großen Windpark - auch ein Netz einer höheren Spannungsebene, unter Umständen
sogar ein Übertragungsnetz sein. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.
Die zweite Stufe, die in § 3 Absatz 2 enthalten ist, regelt die Abnahme- und Vergütung des Stroms durch
den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber. Soweit bereits das Netz, an das die Anlage angeschlossen ist,
ein Übertragungsnetz, existiert kein weiteres vorgelagertes Übertragungsnetz. In diesem Fall ist die
zweite Stufe daher gegenstandslos.
Die dritte Stufe, geregelt in § 11 Absatz 1 bis 3, sorgt für einen bundesweit gleichmäßigen
Ausgleich der aufgenommenen Strommengen und der geleisteten Vergütungszahlungen unter den Übertragungsnetzbetreibern.
Auf diese Weise soll ein Mangel des früheren Stromeinspeisungsgesetzes beseitigt werden, der dazu geführt
hat, dass einzelne Regionen einen weit überdurchschnittlichen Anteil aufzunehmen hatten. Das Gesetz knüpft
für den Ausgleich an die Übertragungsnetzbetreiber an, weil es sich bei diesen um eine kleine und überschaubare
Anzahl von Akteuren handelt, die auch in der Lage sind, die mit dem Ausgleich verbundenen Transaktionen ohne Weiteres
abzuwickeln und sich gegenseitig zu kontrollieren. Nach Abschluss des Ausgleichs sind alle Übertragungsnetzbetreiber
im Besitz einer bezogen auf die durch ihre Netz geleiteten Strommengen prozentual gleichen Anteils von Strom nach
diesem Gesetz.
Auf der vierten in § 11 Absatz 4 enthaltenen Stufe wird ein weiterer Schritt vollzogen. Die bei den Übertragungsnetzbetreibern
angelangten Strommengen werden gleichmäßig bezogen auf die von Stromlieferanten im Gebiet des jeweils
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers gelieferten Strommengen weiterverteilt und sind von diesen
mit dem bundesweit einheitlichen Durchschnittsvergütungssatz zu bezahlen. Im Ergebnis werden so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet. Diese vierte
Stufe führt zu einer dem Prinzip der Entflechtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen ideal entsprechenden
Verpflichtung der Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung.
Die Aufnahme- und Vergütungspflicht nach § 11 Absatz 4 besteht nicht für Elektrizitätsunternehmen,
die zu mehr als der Hälfte Strom aus Erneuerbaren Energien abgeben, da diese - wiederum dem Verursacherprinzip
entsprechend - bereits dem Umwelt- und Klimaschutz ausreichend genüge tun.
Nach den §§ 4 bis 8 vergüteter Strom darf nicht unter den durchschnittlichen Vergütungssätzen
als Strom aus Erneuerbaren Energien vermarktet werden. Dies bedeutet, dass bei der Vermarktung des nach dem Gesetz
eingespeisten Stroms die Vergütungssätze die Stromerzeugungskosten darstellen, denen dann die weiteren
Kosten (z. B. Netzbetriebsgebühr, Konzessionsabgabe, Öko- und Mehrwertsteuer) hinzugerechnet werden müssen,
um den Marktpreis zu ermitteln. Damit soll Preisdumping auf dem Ökostrommarkt entgegengewirkt werden. Eine
solche Gefahr besteht deshalb, weil der größte Anteil des nach diesem Gesetz aufgenommenen Stroms von
den großen Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufzunehmen sind, die immer noch eine marktbeherrschende
Stellung inne haben. Maßgeblicher Bezugszeitraum für die Berechnung der Durchschnittsvergütungssatzes
ist das jeweils vorvergangene Quartal. In dem ersten Quartal des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann analog auf
die Vergütungszahlungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz abgestellt werden.
Die Regelung des Absatz 5 dient der Transparenz bei der Abnahme und Vergütung vom anschlussverpflichteten
Netzbetreiber, sowie dem Ausgleich der Strom- und Vergütungsmengen durch die Übertragungsnetzbetreiber.
Zu § 12
Die Regelung dient dazu, den Grad der Marktdurchdringung und die technologische Entwicklung bei Anlagen zur Nutzung
Erneuerbarer Energien zu beobachten und gegebenenfalls die Höhe der Vergütungssätze zu anzupassen.
Eine Anpassung der Vergütungshöhen muss in angemessenem Abstand zu ihrer Einführung bekannt gegeben
werden. Die Anpassung kann allerdings nur für Neuanlagen erfolgen, da den Betreibern andernfalls jede Investitionssicherheit
genommen und den an der Finanzierung beteiligten Kreditinstituten die Kalkulation der Investitionen unmöglich
gemacht würde.